Namensänderung
Leistungsbeschreibung
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz) ist nachrangig gegenüber Namensänderungsmöglichkeiten auf der Grundlage bürgerlich-rechtlicher Vorschriften.
Als Härtefallregelung im Einzelfall konzipiert, setzt die öffentlich-rechtliche Namensänderung die Anwendbarkeit deutschen Namensrechts und insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Namensrecht" im Hessen-Finder.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dies ist einzelfallbezogen sehr unterschiedlich. Eine vorherige telefonische Beratung bei der Namensänderungsbehörde wird daher empfohlen.
Welche Gebühren fallen an?
Rahmengebühren für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung nach § 1 HVwKostG, § 1 VwKostO-MdIS i.V.m. Anlage 1, Nrn. 651 und 652 des Verwaltungskostenverzeichnisses:
Vornamensänderung - von 28,00 Euro bis 560,00 Euro
Familiennamensänderung - von 28,00 Euro bis 1.680,00 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Über vorrangige bürgerlich-rechtliche Namensänderungsmöglichkeiten beraten die Standesämter.
Für die Beratung und Durchführung von Antragsverfahren zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung von Familiennamen bei Wohnsitz im Landkreis Waldeck-Frankenberg sowie von Vornamen bei Wohnsitz in einer kreisangehörigen Kommune unter 7.500 Einwohnern ist die Kreisverwaltung zuständig.
Bei Wohnsitz in einer kreisangehörigen Kommune ab 7.500 Einwohnern (derzeit Bad Arolsen, Bad Wildungen, Frankenberg (Eder) und Korbach) ergibt sich für eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung die Zuständigkeit der jeweiligen Stadtverwaltung.