Indirekteinleiter
Leistungsbeschreibung
Abwasser entsteht durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch des Wassers in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen. Das Abwasser aus dem gewerblichen Bereich wird, wenn dies nach dem Herkunftsbereich erforderlich ist, vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den kommunalen Kläranlagen zur weiteren Behandlung zugeleitet (Indirekteinleiter). Das geklärte Abwasser wird anschließend in ein Oberflächengewässer eingeleitet.
In den Abwasserherkunftsbereichen, die entsprechende Bagatellregelungen und Anforderungsregelungen vorsehen und bei denen für die Einleitung lediglich einer Anzeige statt einer Genehmigung erforderlich ist, erfolgt eine Überwachung der Einleitungen durch sachverständige Stellen nach Indirekteinleiterverordnung. Dies trifft z.B. zu bei Abscheideranlagen zur Behandlung mineralölhaltigen Abwassers, bei Amalgamabscheidern in Zahnarztpraxen oder Chemischreinigungsanlagen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung – IndirekteinleiterVwV
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - (Abwasserverordnung - AbwV)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
An wen muss ich mich wenden?
Für Einleitungen von gewerblichem / industriellem Abwasser sind die Regierungspräsidien zuständig, mit Ausnahme der Einleitung aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) und 52 (Chemischreinigung) der Abwasserverordnung. Für diese Einleitungend sind die unteren Wasserbehörden zuständig.