Kindesunterhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Unterhalt bezeichnet die für den Lebensbedarf eines Menschen erforderlichen Aufwendungen. In welchen Fällen Unterhalt zu leisten ist und wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, ergibt sich aus den unterhaltsrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Wesentlichen sind Kindesunterhalt, Ehegatten- bzw. Lebenspartnerschaftsunterhalt, Unterhalt zwischen nicht verheirateten Personen, aber auch Eltern- und Verwandtenunterhalt zu unterscheiden. Die Unterhaltspflicht ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte geben jedoch Orientierungshilfen.
     
    Tipp: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main („Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main“).
     
    In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist. In unterhaltsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. 

    Hinweis: Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt (für minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter 21 Jahre), Unterhalt zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern bietet das Jugendamt nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Beratung und Unterstützung an. 

    Nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) besteht außerdem die Möglichkeit die Unterhaltsansprüche von Kindern unter 21 Jahren sowie Unterhaltsansprüche bei nicht miteinander verheirateten Eltern beim Jugendamt beurkunden zu lassen.

    Düsseldorfer Tabelle

    Unterhaltsrechtliche Leitlinien

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

    Die Beratungsangebote des Jugendamtes sind kostenfrei. 

    Beurkundungen beim Jugendamt sind meist kostenfrei. 

  • Rechtsgrundlage

    §§ 1569 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt des geschiedenen Ehegatten)

    § 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern)

    §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht

    § 1361 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Unterhalt bei Getrenntleben)

    Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Form und Voraussetzung

    §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Verfahren in Unterhaltssachen)

    § 18 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beratung und Unterstützung bei Personensorge, Unterhalt und Umgang)

    § 52a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen)

    § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) (Beurkundung durch die Urkundsperson beim Jugendamt


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Zuständige Mitarbeitende