Fischereibehörde

  • Leistungsbeschreibung

    Fischerprüfung

    Für das Lösen des ersten Fischereischeins (siehe Fischereischein) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über Fischarten, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der Hessischen Fischerprüfung stehen Staatliche oder Staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.

    Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:

    1. Jugendliche, wenn sie einen Jugendfischereischein lösen,
    2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
    3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
    4. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind.

    Fischereischein


    Fischerei-Pachtverträge

    Das Recht zur Ausübung der Fischerei wird durch einen Fischereipachtvertrag verpachtet. Dieser Vertrag ist bei der Fischereibehörde anzuzeigen.