Pflanzenschutzanwendung für andere/ Beratung über den Pflanzenschutz anzeigen; Sachkundenachweis

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel sollen so  angewandt werden, dass die Risiken von  schädlichen Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt so gering wie möglich sind.
    Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

    Anzeigepflichtig ist die Beratung über Pflanzenschutz, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.

    Achtung: Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel bzw. von Stoffen, die nach der neuen Gefahrstoffverordnung von 2010 mit dem Gefahrensymbol GHS 06 (Totenkopf) gekennzeichnet sind.

    Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

    Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmitteln für andere anwenden oder mit Pflanzenschutzmitteln handeln möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Bevor Sie mit der Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim Regierungspräsidium Gießen – Dezernat Pflanzenschutzdienst -  ein.

    Das Regierungspräsidium überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeige und fordert gegebenenfalls fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nach.

    Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich ebenfalls an das Regierungspräsidium wenden.

  • Voraussetzungen

    Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.

    Als Sachkundenachweis für die Beratung zum Pflanzenschutz gelten:

    • Zeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung in den Berufen:
      • Landwirt(in)
      • Forstwirt(in)
      • Gärtner(in)
      • Winzer(in)
    • Zeugnis über ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaften sowie des Weinbaues
    • Pflanzenschutzlaborant/in, Landwirtschaftlich-technische Assistent/in, Landwirtschaftliche(r)-Laborant, Fachkraft Agrarservice, Schädlingsbekämpfer/in,
      (bei Ausbildungsbeginn vor 14.02.2012)
    • Fachagrarwirt/in Landtechnik, geprüfte(r) Schädlingsbekämpfer/in,
      (bei Ausbildungsbeginn vor 14.02.2012, danach ist eine gesonderte Bescheinigung der Ausbildungsstätte erforderlich.)
    • Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung gemäß § 1 Abs. 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung beim Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde
    • Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
    • Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Ausstellung eines Sachkundenachweises werden Kosten von 30,00 Euro erhoben

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg

    Welche Fristen muss ich beachten?

    • Die Anzeige der gewerblichen Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden. Die Anzeige ist gebührenfrei.
    • Auch der Sachkundenachweis muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
    • Sachkundige Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sachkundenachweises eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrzunehmen als Nachweis im Sinne des §9 Absatz 4 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes.
  • Rechtsgrundlage

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

An das Regierungspräsidium Gießen – Dezernat Pflanzenschutzdienst

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende