Landwirtschaft: Cross Compliance

  • Leistungsbeschreibung

    Im Bereich der Direktzahlungen und Zahlungen der sog. „2. Säule“ (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen) an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe spielt der Begriff "Cross Compliance" (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) eine wichtige Rolle. Er besagt, dass Landwirte seit dem 01.01.2005 zum Erhalt von Zahlungen bestimmte Verpflichtungen einhalten müssen.

    Dabei geht es um 3 Bereiche:

    • die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz
    • die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen und
    • die Grundanforderungen an die Betriebsführung; diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von Cross-Compliance
        

    Werden einige oder alle der für diese 3 Bereiche bestehenden fachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, erfolgt eine Sanktionierung. Je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit der Verstöße kommt es zu einer Kürzung zwischen ein Prozent und bis zu 100 Prozent der Direktzahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre.
     In der Regel werden jährlich 1 Prozent aller Zahlungsempfänger in Hessen durch die zuständigen Fachrechtsbehörden (Regierungspräsidien, Landwirtschaftsbehörden, Veterinärbehörden, Untere Wasser- und Naturschutzbehörden) auf Einhaltung der Cross Compliance überprüft.
     
     Weitere Informationen erhalten Sie unter "Cross Compliance" im Internetauftritt des  Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Cross Compliance

  • Rechtsgrundlage


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