Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM)
Leistungsbeschreibung
Die Richtlinien (RL) des HALM dienen der Förderung einer besonders nachhaltigen Landbewirtschaftung in Hessen. Sie sollen nach Maßgabe der in Anlage 1 der RL angeführten Rechtsvorschriften einen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Landes, des Bundes und der Europäischen Union in Bezug auf die biologische Vielfalt, den Wasser-, Boden- und Klimaschutz sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft leisten.
Für die Erreichung dieser Ziele werden folgende Förderverfahren angeboten:
A.1/A.2 Förderung der Zusammenarbeit
Erarbeitung von, sowie die Umsetzung und Begleitung von KonzeptenB.1 Ökologischer Landbau
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Die Förderung bezieht sich auf die in Hessen liegende Fläche, auf der die entsprechend förderfähigen Kulturen angebaut werden.C.1 Vielfältige Kulturen im Ackerbau
Gefördert wird der Anbau von jährlich mindesten fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes.C.2 Beibehaltung von Zwischenfrüchten über den Winter
Gefördert wird der Anbau von Zwischenfrüchten im Ackerbau. Dabei muss die Aussaat der Zwischenfrüchte so rechtzeitig erfolgen, dass vom 01.Oktober bis 31. Januar des folgenden Jahres ein bodenbedeckender Bestand vorliegt.C.3.3 Gewässer-/Erosionsschutzstreifen
Dabei wird die Neuanlage und Pflege von Gewässer-/Erosionsschutzstreifen auf Ackerflächen mit förderfähigen Kulturen in bestimmten Gebieten gefördert.C.3.4 Ackerrandstreifen
Hier wird die jährliche Neuanlage von Ackerrandstreifen auf Flächen mit förderfähigen Ackerkulturen gefördert.C.3.1 Einjährige Blühstreifen/-flächen
Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen durch die jährliche Neuanlage von Blühstreifen/-flächenC.3.2 Mehrjährige Blühstreifen/-flächen
Gefördert wird die standortangepasste Bewirtschaftung von Ackerflächen in Form der Neuanlage von mehrjährigen Blühstreifen/-flächen.C.3.5 Ackerwildkrautflächen
Hier wird die jährliche Neuanlage von Ackerwildkrautflächen auf Flächen mit förderfähigen Ackerkulturen gefördert.D.1 Grünlandextensivierung
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Grünlandflächen durch Verzicht auf Düngemittel.D.2 Bodenbrüterschutz
Dabei wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch zeitlich befristete Nutzungsbeschränkungen, die dem Schutz bodenbrütender Vogelarten dienen, gefördert.D.3 Kennartennachweis
Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vorkommens von mindestens vier, sechs oder acht Kennarten/ Kennartengruppen.Eine Förderung ist nur in Verbindung mit dem Förderverfahren A möglich.
E.2 Erhaltung von Streuobstbeständen
Förderfähig ist hier zum einen die Pflege (Erhaltungsschnitt) von extensiv genutzten Obstbäumen, und zum anderen die Nachpflanzung von Hochstamm-Obstbäumen zur extensiven Obsterzeugung.H.1 Naturschutzfachliche Sonderleistungen auf Grünland
Gefördert werden hier naturschutzfachliche Sonderleistungen, die zusätzlich zu den Auflagen in den Förderverfahren B.1, D.1 oder D.2 erbracht werden. Dies können z.B. spätere Bewirtschaftungstermine, oder andere Bewirtschaftungstechniken, etc. sein.H.2 Arten- und Biotopschutz im Offenland
Förderfähig sind Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Biotope und die Umsetzung von Artenhilfsmaßnahmen.Weidetierprämie
Hier handelt es sich um eine Prämie für Schafe und Ziegen. Antragsberechtigt sind Schaf- und Ziegenhalter mit Betriebssitz in Hessen. Die Anzahl der Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, müssen vom 16.05. bis 15.09 des Jahres gehalten werden (Haltungszeitraum).
H.2 Bessere Absicherung der Schaf- und Ziegenbeweidung gegen Gefährdungen durch große Beutegreifer
Ziel dieser Förderung ist es, durch erhöhte Aufmerksamkeit sowie eine sorgfältige Überwachung und Instandhaltung der Weidezäune bzw. Schutzvorkehrungen eine größere Sicherheit gegen Übergriffe durch große Beutegreifer zu schaffen. Besonders gefährdet sind Schafe und Ziegen.Rechtsgrundlage
Richtlinien des Landes Hessen zum Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM), sowie die darin in der Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften.