Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens 3 Jahre befristet. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

    • Ihr Unternehmen erfolgreich etabliert haben und
    • Aus den Einkünften den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen sichern können.

    Wenn Sie freiberuflich tätig sind, können Sie die Niederlassungserlaubnis frühestens nach 5 Jahren erhalten.

    Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden? Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen oder die Behörde Ihnen diese zugesagt hat.

    Aufenthaltserlaubnis

    Niederlassungserlaubnis beantragen

  • Verfahrensablauf

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. (Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.) ÜBERFLÜSSIG

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Nationales Visum (Einreise in Deutschland)

    Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

  • Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
       Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.(Weglassen)
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Über 45-Jährige müssen über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen kann bei Angehörigen bestimmter Staaten vom Nachweis einer Altersvorsorge abgesehen werden. Für eine Niederlassungserlaubnis ist allerdings immer eine angemessene Altersvorsorge nachzuweisen – unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit.
    • folgende wirtschaftliche Voraussetzungen:
      • Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an Ihrer Tätigkeit.
      • Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
      • Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.

    Die zuständige Stelle holt Bewertungen fachkundiger Institutionen ein um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden.

     Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:

    • Sie wollen sich in einem freien Beruf selbständig machen.
       Sie benötigen hierfür
      • die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder
      • wenigstens die Zusage ihrer Erteilung.
    • Sie haben Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen.
       Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss aber einen Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen haben.
    • Sie haben als Forscherin oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder zum Zweck der Forschung.
       Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss aber einen Zusammenhang mit Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Ihrer Forschungstätigkeit haben.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (inkl. ausreichenden Krankenversicherungsschutz)
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen Überflüssig, prüft Ausländerbehörde automatisch
    • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
      • Nachweise über das Investitionsvorhaben
      • Finanzierungsnachweise
    • Bei Hochschulabsolventen: Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung im Bundesgebiet und Stellungnahme der Hochschule zu den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen und dem Zusammenhang mit der Geschäftsidee 
    • Bei Forschern und Wissenschaftlern: Stellungnahme des bisherigen Arbeitgebers (z.B. Forschungseinrichtung) zum Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Forscher/Wissenschaftler und der Geschäftsidee
    • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Eintrag in die Handwerksrolle, Gaststättenerlaubnis), Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung
    • über 45-Jährige zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung

    Handwerksrolle; Eintragung

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung: 100 €

    Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €

    Verlängerung von mehr als 3 Monaten: 93 €

     Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.

  • Bearbeitungsdauer

    4 - 6 Wochen

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

  • Anträge / Formulare


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An wen muss ich mich wenden?

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
     Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
     (Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern) ÜBERFLÜSSIG

Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland


Wohnen Sie im nördlichen Landkreis: Gemeinde Willingen (Upland), Gemeinde Diemelsee, Stadt Diemelstadt, Stadt Volkmarsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Bad Arolsen, Stadt Lichtenfels, Stadt Bad Wildungen, Gemeinde Vöhl oder in der Stadt Waldeck? Dann finden Sie hier hier die richtigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen:

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B, E, L, Mj -  Mz

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D,W

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R,T

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