Gewässeraufsicht
Leistungsbeschreibung
Die Wasserbehörden überwachen im Auftrag des Gesetzgebers die Gewässer sowie die Einhaltung und Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen. Daraus ergeben sich für die Wasserbehörden unter anderem folgende Aufgaben:
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Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, z. B.
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser
- Abwassereinleitungen in Gewässer
- Aufstauen von oberirdischen Gewässern
- Erdwärmesonden
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Erteilung von Genehmigungen, z. B. für
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abwassereinleitungen in Abwasseranlagen
- bauliche Anlagen in Gewässern, Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten
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Entgegennahme von Anzeigen, z. B. für
- geringfügige Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von besonderen Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
- Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Gewässerausbauten (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer)
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Ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg- Betriebliche Gewässerschutzinspektion (BGI)
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Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, z. B.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergAlle Unterlagen für Erdwärme
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergDie Bemessung der Gebühren richtet sich nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz - HVwKostG - in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-Frankenberg- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV)
- Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden (WasserZustVO)
Was sollte ich noch wissen?
Typisierung
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An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt. In den in der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.