Naturdenkmäler
Leistungsbeschreibung
Naturdenkmäler sind durch den Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, die insbesondere wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit unter besonderen Schutz gestellt sind. Der Landkreis hat mit Verordnung, zuletzt vom 01. März 2013, Einzelschöpfungen und flächenhafte Naturdenkmäler ausgewiesen. Der Schutz erstreckt sich auf die jeweilige Einzelschöpfung der Natur einschließlich ihrer Umgebung (Schutzfläche). Für Einzelbäume gilt als Schutzfläche grundsätzlich die Bodenfläche unterhalb der Krone zuzüglich 1,5 Meter Abstand nach allen Seiten. Bei flächenhaften Naturdenkmäler wie besonderen Grünlandformationen, Baum- u. Waldbeständen oder aus geologischen Gründen ausgewiesenen Flächen erstreckt sich der Schutz auf die durch Verordnung festgelegten Grundstücke.
Diese geschützten Objekte sind durch eine Beschilderung gekennzeichnet.
Die untere Naturschutzbehörde ordnet unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer und Bewirtschafter Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen für die Naturdenkmäler an.
Eine Befreiung von den Schutzvorschriften durch die zuständige Naturschutzbehörde ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Rechtsgrundlage
§ 20 Bundesnaturschutzgesetz
§ 28 Bundesnaturschutzgesetz
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz
§ 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
§ 12 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
Verordnung zum Schutze der Naturdenkmäler im Landkreis Waldeck-Frankenberg vom 01. März 2013
Bemerkungen
Unter folgendem Link können Sie die - im Landkreis Waldeck-Frankenberg - ausgewiesenen Naturdenkmäler finden.
An wen muss ich mich wenden?
An die Kreisverwaltung: Fachdienst Umwelt, Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz - Untere Naturschutzbehörde.