Kindertagespflege Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist.
Geeignet sind Personen,
- die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
- die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden.
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
Verfahrensablauf
Bei Interesse für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege wenden sie sich bitte immer an das für das Bewerbungsverfahren und die Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege zuständige Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten. Dort erhalten Sie die Informationen zum Bewerbungsverfahren, der Eignungsprüfung und der notwendigen Qualifizierung. Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson kann erst nach Erteilung der Erlaubnis beginnen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen
- die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
- die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Kindertagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Notwendig ist ein erweitertes Führungszeugnis für alle, die Kinder in Kindertagespflege beaufsichtigen, betreuten, erziehen oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
Alle nach 1970 geborenen Kindertagespflegepersonen müssen einen Schutz gegen Masern durch die abgeschlossene Masern-Schutzimpfung oder eine Maser-Immunität nachweisen.
Die Voraussetzungen werden durch das zuständige Jugendamt in jedem Einzelfall anhand der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und eigenen Regelungen überprüft.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für das Bewerbungsverfahren und zur Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege wenden Sie sich bitte an das Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten.
Rechtsgrundlage
Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), unter anderem:
- § 8a Absatz 1 und 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (SGB VIII)
- § 72a Tätigkeitsauschluss (SGB VIII)
- § 87a Örtliche Zuständigkeit (SGB VIII)
- § 29 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
- • § 20 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
Anträge / Formulare
Für die notwendigen Formulare wenden sie sich an das für das Bewerbungsverfahren und die Beratung zur Erlaubnis zur Kindertagespflege zuständige Jugendamt, in dessen Bereich Sie die Kindertagespflege ausüben oder ausüben möchten.
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An wen muss ich mich wenden?
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt oder ausüben wird.