Trennungsunterhalt Festsetzung
Leistungsbeschreibung
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden (Ehe- oder Lebens-)Partner bzw. Ihrer in Trennung lebenden (Ehe- oder Lebens-)Partnerin nicht über eine angemessene Unterhaltshöhe einigen können, können Sie Ihren Trennungsunterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen. Der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den für den Zivilprozess geltenden Vorschriften.
Der Trennungsunterhaltsanspruch bemisst sich nach den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung, welche die unbestimmten Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts ausfüllen. Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder eine Rechtsanwalt.
Weitere Informationen können Sie auch den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte entnehmen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Waldeck-FrankenbergHinweis: Bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt (für minderjährige Kinder und volljährige Kinder unter 21 Jahre) und Unterhalt von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes bietet das Jugendamt nach dem Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Beratung und Unterstützung an.
Außerdem besteht die Möglichkeit nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Unterhaltsansprüche von Kindern unter 21 Jahren sowie von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes beim Jugendamt beurkunden zu lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über Einkommen, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Welche Gebühren fallen an?
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Streitwert
Rechtsgrundlage
- § 1361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 231 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für Familienstreitsachen
- § 269 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 232 fGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)